Rechtsprechung / OVG NRW / 7. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 02.09.2026 – 7 A 802/26

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0902.7A802.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.6.2022 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 29.6.2025 - gemeint: 29.7.2025 - sei jedenfalls unbegründet, die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.

I.  In Bezug auf den Klageantrag zu 1. sind Gründe für die Zulassung der Berufung nicht dargelegt.

1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die Erschließung des Bauvorhabens der Beigeladenen sei gesichert.

Er beruft sich ohne Erfolg darauf, die Baugenehmigung vom 30.6.2022 regele die Erschließung des Vorhabens nicht, vielmehr zeige die Nebenbestimmung Nr. 6, dass die Frage der Erschließung nicht habe geregelt werden sollen, diese Bestimmung gebe dem Bauherrn auf, die rein verwaltungsinterne Zustimmung nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW einzuholen, auch die Nachtragsbaugenehmigung vom 29.7.2025 könne die Nichtregelung der Erschließung nicht heilen, wenn die Zufahrt zur R. Straße zukünftig unmöglich werde, könne ohne weiteres ein Notwegerecht an seinem Grundstück erforderlich werden, auch die Aufhebung der Nebenbestimmung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23.2.2026 ändere nichts an der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.

Gemäß dem zur Baugenehmigung vom 30.6.2022 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 29.7.2025 gehörenden Lageplan ist das Vorhaben (nur) über die R. Straße verkehrsmäßig erschlossen. Aus der Nebenbestimmung Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 30.6.2022 ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Beklagte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben hat.

Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, die Erforderlichkeit einer Zustimmung nach § 25 StrWG NRW unterstellt, sei die Erschließung gesichert, die mit Schreiben vom 29.11.2022 erteilte Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen sei als nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen.

Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, die Zustimmung gehe ins Leere, denn sie sei nach dem Inhalt der Baugenehmigung durch den Bauherrn vor Baubeginn einzuholen, der Landesbetrieb habe aber keine Befugnisse, eine solche Zustimmung gegenüber der Bauherrin zu erklären. Das in den Akten befindliche Schreiben des Landesbetriebs ist ausdrücklich an die Beklagte als untere Bauaufsichtsbehörde und nicht an die Beigeladene gerichtet.

Soweit der Kläger weiter einwendet, die Beklagte trage die Verantwortung für das Herbeiführen der Zustimmung, da die Baugenehmigung ohne die Zustimmung erteilt worden sei, bleibe die verwaltungsintern nachgereichte Zustimmung ohne Außenwirkung, fehlt es jedenfalls an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Nachtragsgenehmigung vom 29.7.2025 habe die Zustimmung vorgelegen.

Hat der Kläger danach eine selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, kommt es auf das gegen die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau habe es nicht bedurft, da das Vorhaben nicht außerhalb einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 25 StrWG NRW liege, gerichtete Vorbringen des Klägers nicht mehr an.

2.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Der Kläger rügt ohne Erfolg, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.1963 - I C 247.58 -, juris, ab. Diese Entscheidung betrifft die vorliegend nicht einschlägige Norm des § 9 Abs. 2 FStrG. Zudem arbeitet die Zulassungsbegründung keinen abstrakten Rechtssatz heraus, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte, vielmehr beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich die Subsumtion im konkreten Fall.

3.  Der Kläger macht ohne Erfolg Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Er zeigt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Kern seines Vorbringens in den Schriftsätzen vom 24.11.2025 und vom 21.1.2026 verkannt, indem es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Frage der konkreten wegerechtlichen Erschließung nach dem Inhalt der Baugenehmigung ungeprüft offen geblieben sei.

Dies greift nicht durch. Mit diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen befasst. Dass es dabei zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt ist als der Kläger, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen.

II.  In Bezug auf den Klageantrag zu 2. weckt das Zulassungsvorbringen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, es handele sich um eine Klageänderung, die den Anforderungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht genüge.

Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, er habe diesen Antrag bereits mit Schriftsatz vom 18.2.2026 gestellt, eine Stellungnahme bis zur Urteilsverkündung am 23.2.2026 sei möglich gewesen, zumal der Zusammenhang offenkundig sei, durch die Abweisung beider Klageanträge weiche das Verwaltungsgericht der entscheidenden Vorfrage aus.

Damit zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klageänderung die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte. Zudem setzt er sich nicht mit der weiteren Begründung auseinander, der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens stehe auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, zudem fehle das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, weil sie im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.