Rechtsprechung / OVG NRW / 6. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 26.08.2026 – 6 B 635/26
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0826.6B635.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors, der sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wehrt.
Gründe§
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 19.2.2026 einer amtsärztlichen Untersuchung einschließlich einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung zwecks Überprüfung der Dienstunfähigkeit zu unterziehen.
Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die Untersuchungsaufforderung vom 19.2.2026 rechtmäßig sei.
1. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht selbständig tragend als hinreichenden Untersuchungsanlass herangezogenen Fehlzeiten verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern lediglich ohne jegliche Begründung - und zudem außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - behauptet, die "aktuellen" Fehlzeiten könnten nicht zur Begründung der Untersuchungsanordnung herangezogen werden.
2. Die Beschwerde zieht ferner ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Fälle von Alkoholgeruch und Einschlafen am Arbeitsplatz rechtfertigten in gleicher Weise die Untersuchungsanordnung. Der Antragsteller macht hierzu geltend, seit dem Jahr 2024 seien den Verwaltungsvorgängen keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu sogenannten "Alkoholvorfällen" zu entnehmen. Das gelte namentlich für die Vorfälle vom 24.4.2025, 3.7.2025 und 18.7.2025.
Mit dem fristgerecht eingegangenen und insoweit allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen beschränkt sich die Beschwerde darauf, die hinreichende Dokumentation der Vorfälle vom 24.4.2025, 3.7.2025 sowie 18.7.2025 zu bestreiten. Damit zeigt sie keinen Aufhebungs- bzw. Änderungsbedarf auf. Dass sich jene Vorfälle tatsächlich ereignet haben, bestreitet der Antragsteller gar nicht; im Hinblick auf die Beobachtung am 24.4.2025 gesteht er sogar ausdrücklich zu, dass bei ihm Alkoholgeruch wahrzunehmen war (und will dies lediglich mit einer Feier am Vorabend erklären). Aufgrund welcher Zusammenhänge jene Vorfälle nur berücksichtigungsfähig sein sollen, wenn über sie zeitnah schriftliche Vermerke unter Nennung der beobachtenden Personen gefertigt und veraktet werden, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdevortrag, aus der Kommentierung von Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 39 Rn. 69 f., ergebe sich, dass eine Dokumentation von der Untersuchungsanordnung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen "unmittelbar" zu erfolgen habe und es dabei der Dokumentation durch die beobachtende Person selbst bedürfe, trifft nicht zu. Dergleichen ist der Kommentierung nicht ansatzweise zu entnehmen; erst recht finden sich dazu keine weiteren Nachweise. Vielmehr ist dort ausgeführt, die Begründung (eines Verwaltungsakts) müsse einem angerufenen Gericht die Prüfung ermöglichen, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraums gewahrt worden seien. Hierzu bedürfe es nur der Mitteilung der tragenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht diese Maßgaben nicht beachtet hätte. Die weiteren Ausführungen der Kommentierung unter Rn. 69a beziehen sich auf die Besonderheiten von Prüfungsentscheidungen, um die es hier nicht geht. Die bloße Behauptung, die Vorfälle seien nicht hinreichend dokumentiert, reicht damit nicht aus, um das Vorliegen eines Anlasses für die angeordnete Untersuchung in Frage zu stellen.
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen wollte, er wolle bestreiten, dass es die Vorfälle überhaupt gegeben hat, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn mit dem bloßen Hinweis, es bleibe offen, von wem die Erzählungen jeweils stammten, stellt er Existenz und Richtigkeit von der Antragsgegnerin in mehreren Gesprächsvermerken erwähnten Berichte und Beschwerden nicht durchgreifend in Frage, zumal es bereits aus Gründen des Datenschutzes üblich ist, Beschwerden - allen voran in solch sensiblen Bereichen - anonym zu behandeln. Da-rüber hinaus erscheint es fernliegend und wird auch von der Beschwerde nicht nachvollziehbar erläutert, dass es immer wieder und von verschiedenen Seiten zu stets gleichartigen, aber wahrheitswidrigen Beobachtungen gekommen sein soll.
Ungeachtet dessen handelt es sich bei den drei von der Beschwerde herausgegriffenen Vorkommnissen vom 24.4.2025, 3.7.2025 sowie 18.7.2025 ohnehin nur um einen Teil der im Übrigen auch nur von der Antragsgegnerin herangezogenen Vorfälle. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beobachtungen und Einlassungen des Antragstellers, wie sie sich aus Verwaltungsvorgängen und hierbei insbesondere den Vermerken vom 5.12.2023 (Bl. 22 ff. VV) und 3.2.2026 (Bl. 94 ff. VV) ergeben, bleiben von der Beschwerde unerwähnt; sie werden dementsprechend auch nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise in Frage gestellt.
Zwar greift das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch das Protokoll über das Gespräch vom 5.8.2025 auf, das anlässlich des Vorfalls vom 3.7.2025 mit dem Antragsteller geführt worden ist. Allerdings zieht die Beschwerde auch diesbezüglich die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Sie behauptet auch hier nur unsubstantiiert und damit unzureichend, die dort erwähnte Wahrnehmung von Alkoholgeruch sei nicht näher konkretisiert, weshalb es an einer hinreichenden Dokumentation fehle. Darüber hinaus übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht den benannten Vorfall nicht isoliert als Indiz für eine bestehende Alkoholerkrankung herangezogen, sondern vielmehr unter Verweis auf "Art und Häufigkeit" der Vorfälle von einem hinreichenden Untersuchungsanlass ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52
Abs. 1 und 2 GKG. In Anbetracht der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung war der herangezogene Auffangstreitwert zu halbieren.