Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 25.11.2025 – 4 B 1084/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1125.4B1084.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.9.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-25/4-b-1084-25#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3433/25 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.5.2025 hinsichtlich Nr. 1. und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 3. anzuordnen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-25/4-b-1084-25#rd_2

mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO mangels schankbetrieblicher Prägung der Gaststätte „P.“ widerrufen habe, sei aller Voraussicht nach rechtmäßig.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch, Hauptzweck des Betriebs sei tatsächlich die Verabreichung von Getränken.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-25/4-b-1084-25#rd_3

Mit der Darlegung einer eigenen Einschätzung zu der Fensterbeklebung, Beschilderung und Einrichtung der Gaststätte stellt er die maßgeblichen Feststellungen der Antragsgegnerin nicht in Abrede, die ihre Bediensteten bei mehreren Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten mit entsprechenden Vermerken und Lichtbildern dokumentiert haben. Danach war nicht die Verabreichung von Getränken und Speisen, sondern das Spielangebot Hauptzweck des Betriebs. Nur bei drei von fünf Kontrollen wurden gastronomische Leistungen in Anspruch genommen, dabei jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke getrunken, weitere Getränke oder Speisen (Snacks) nicht konsumiert. Bei sämtlichen Kontrollen haben die Gäste hingegen das Spielangebot genutzt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-25/4-b-1084-25#rd_4

Seine weitere Behauptung, auch die Umsätze zeigten, dass sich der Betrieb allein durch den Verkauf des Gaststättenangebots trage, hat der Antragsteller trotz entsprechenden Vorhalts durch das Verwaltungsgericht und Ankündigung in der Beschwerdebegründung weder substantiiert noch belegt. Die Annahme eines derartigen Umsatzes überwiegend aus dem gastronomischen Angebot liegt angesichts der bei den behördlichen Kontrollen vorgefundenen Gegebenheiten auch fern. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder befanden sich die Getränke größtenteils in einem kiosktypischen Kühlschrank, die laut Preisaushang geforderten Preise für Getränke und Snacks bewegten sich im niedrigen bis mittleren Preissegment, die Gästeanzahl war ebenso wie die Nutzung des gastronomischen Angebots sehr überschaubar und Bons oder Quittungen waren nicht aufzufinden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).