Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 09.10.2025 – 16 A 1932/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1009.16A1932.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Juli 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_1

Der auf den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_2

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren entscheiden dürfen, da es sich wegen der Ablehnung seines Asylantrags als einfach unbegründet um einen Fall von § 38 Abs. 1 AsylG handele, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_3

Zwar trifft es zu, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht vorgelegen haben. Danach kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor, der eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ausschließt. Die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2024 vorgesehene Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_4

Dennoch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im schriftlichen Verfahren verletzt worden sei. Denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 ‑ 3 B 13.24, 3 VR 1.24 -, juris, Rn. 27; OVG Schl.-H., Beschluss vom 27. März 2025 - 2 LA 38/25 -, juris, Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2025 ‑ 4 LA 64/24 -, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 1 LA 354/24 -, juris, Rn. 10.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_6

Das gilt namentlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, deren Haupt- oder Nebenzweck gerade darin besteht, entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten die Gewährung rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Auch ein solcher Verfahrensverstoß rechtfertigt nur dann die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es zuvor nicht möglich war, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_7

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2003 - 1 B 169.02 -, juris, Rn. 6, vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, juris, Rn. 2, und vom 31. August 1988 - 4 B 153.88 -, juris, Rn. 10.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_8

Dies wäre dem bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger jedoch möglich und zumutbar gewesen. Er hätte auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, wonach es beabsichtige, im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu entscheiden, und – mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen – darauf hingewiesen hat, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss, einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können. Durch einen solchen Antrag, dessen Stellung der Kläger jedoch unterlassen hat, hätte er die Durchführung der mündlichen Verhandlung erreicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_9

Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, ein Antrag auf mündliche Verhandlung sei deshalb entbehrlich, weil er bereits in der Klageschrift vom 12. Dezember 2024 beantragt hatte, mündlich zu verhandeln. Er hat vielmehr nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts annehmen müssen, dass das Verwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt hat, die er durch einen (ihm möglichen und zumutbaren) Antrag auf mündliche Verhandlung hätte abwenden können.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-09/16-a-1932-25-a#rd_10

Soweit der Kläger seine Gehörsrüge zudem darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Klageschrift übergangen habe, ist dies aus den o. g. Gründen nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).