Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 09.07.2024 – 4 E 437/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0709.4E437.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht U. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-07-09/4-e-437-24#rd_2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Ihm ist dieses Erfordernis ausweislich seiner Beschwerdebegründung auch bekannt. Entgegen seiner persönlichen Einschätzung steht der Vertretungszwang mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch vom Oberverwaltungsgericht als geltendes Recht zu beachten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-07-09/4-e-437-24#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 ‒ 5 B 201.95 ‒, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒, juris, Rn. 3 f., und vom 26.2.2024 – 4 E 744/23 –, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-07-09/4-e-437-24#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-07-09/4-e-437-24#rd_5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.