Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 11.10.2023 – 1 A 2170/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1011.1A2170.21A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_1

Soweit die Kläger mit ihrem (unbeschränkten) Antrag auch die in dem angefochtenen Urteil neben der Klageabweisung erfolgte Aufhebung von Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2018 angreifen, ist das Rechtsmittelbegehren schon unzulässig. Es fehlt insoweit an einer Beschwer der Kläger.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_2

Im Übrigen ist der Zulassungsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist weder wegen Divergenz (dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (dazu 2.) zuzulassen.

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1. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG scheidet vorliegend aus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_3

a) Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_5

Die lediglich unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 15 ZB 19.32283 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159.

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b) Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_7

aa) Die Kläger machen geltend: Das Verwaltungsgericht sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil zu dem Beweismaßstab bei Vorverfolgung ausgeführt (Rn. 23):

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_8

„Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.“

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_9

Obgleich das Verwaltungsgericht die politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. in der Vergangenheit als wahr unterstellt habe, habe es in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle erkennen lassen, dass vorliegend für die Frage der Verfolgungsgefahr der Maßstab des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG anzuwenden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe einen abstrakten Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass sich aus der – als wahr unterstellten – früheren Verfolgung durch den chinesischen Staat keine Vermutung dahingehend ergebe, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde. Das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachen angeführt, die die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG aufgrund der erlittenen Vorverfolgung zu widerlegen geeignet wären.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_10

bb) Hiermit haben die Kläger keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – aufgezeigt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_11

Ungeachtet der Frage, ob die von den Klägern in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt als Rechtssatz zu qualifizieren sind, gehen die Kläger bereits fehl in ihrer Annahme, das Verwaltungsgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass eine frühere Verfolgung keine Vermutung einer Wiederholungsgefahr bei Rückkehr begründe. Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung nämlich schon nicht von einer die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (die inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) auslösenden Vorverfolgung der Kläger ausgegangen. Es hat – entgegen der Behauptung der Kläger – in seinen Entscheidungsgründen zunächst deutlich kenntlich gemacht (vgl. UA, S. 6 letzter Abs. bis S. 7 oben), dass die Beweiserleichterung für Vorverfolgte bzw. Geschädigte gilt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im zu entscheidenden Einzelfall angenommen, dass die Kläger nicht vorverfolgt aus der Volksrepublik China ausgereist seien (UA, S. 7 letzter Abs.) und ihnen im Falle einer Rückkehr nach China auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmalig Verfolgung aufgrund der politischen Einstellung und den politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. in der Vergangenheit – die als wahr unterstellt werden könnten – drohe (UA, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner (von den Klägern als fehlend monierten) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_12

Sollten die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen eine Verfolgung bzw. Vorverfolgung und damit zugleich das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geltend machen wollen, worauf die im Übrigen zitierte Rechtsprechung sowie der angeführte Lagebericht des Auswärtigen Amtes hindeuten, handelte es sich insoweit um einen Angriff auf die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Hiermit könnte indes keine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt werden. Allenfalls machten die Kläger insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe im Asylverfahren.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_13

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die alleinige Behauptung einer nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zulassung genügt dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht ansatzweise.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-11/1-a-2170-21-a#rd_14

Nicht zu berücksichtigen sind schließlich die persönlichen Ausführungen des Klägers zu 1. in seinem unmittelbar an das beschließende Gericht gerichteten Schriftsatz vom 4. September 2021. Er ist selbst nicht postulationsfähig. Für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt vielmehr der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).