Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 15.12.2022 – 4 E 877/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.4E877.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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Die Beschwerde ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-15/4-e-877-22#rd_1

Der Kläger hat die Beschwerde erst am 12.12.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 22.11.2022 und war mit Ablauf des 6.12.2022 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-15/4-e-877-22#rd_2

Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auch deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Klage unbegründet sein dürfte. Vertragsparteien von Gewerbetreibenden steht kein subjektives Recht auf eine Gewerbeuntersagung zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-15/4-e-877-22#rd_3

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 – 7 ME 51/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N.; siehe ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 – 4 A 1188/19 –, juris, Rn. 24 ff.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).