Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 05.12.2022 – 4 E 828/22 und 4 E 700/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1205.4E828.22.4E700.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/4-e-828-22-und-4-e-700-22#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/4-e-828-22-und-4-e-700-22#rd_2

Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 700/22 ‒ wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/4-e-828-22-und-4-e-700-22#rd_3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/4-e-828-22-und-4-e-700-22#rd_4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/4-e-828-22-und-4-e-700-22#rd_5

Der Senat hat nicht zuletzt das Vorbringen des Klägers zur gerichtsinternen Zuständigkeit für das Verfahren auf Einstellung von Gerichtsentscheidungen in die NRWE-Datenbank zur Kenntnis genommen und erwogen. Da der Kläger mit seiner Klage vom 25.8.2022 geltend gemacht hatte, es handele sich um eine Justizverwaltungssache, und diese Ansicht auch nochmals mit seiner Beschwerde vom 28.9.2022 bekräftigt hatte, ist das Rechtsmittel nicht von dem für Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen zuständigen 15. Senat, sondern von dem für das Justizverwaltungsrecht zuständigen 4. Senat bearbeitet worden. Das war dem Kläger in der Eingangsverfügung, die am 24.10.2022 zur Post gegeben worden war, ausdrücklich mitgeteilt worden. Hierzu hatte er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2022.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/4-e-828-22-und-4-e-700-22#rd_6

Abgesehen davon, dass der gesetzliche Richter am Oberverwaltungsgericht nach der hiesigen Geschäftsverteilung zu bestimmen ist und nicht nach derjenigen des Verwaltungsgerichts, ist mit den haltlosen und angesichts des bisherigen Vorbringens des Klägers, dem der Senat Rechnung getragen hat, nicht mehr nachvollziehbaren Folgerungen aus der abweichenden Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts kein Gehörsverstoß des Senats geltend gemacht. Auf das entsprechende Vorbringen des Klägers ist ihm im Übrigen bereits mit Verfügung vom 24.10.2022 im Verfahren 4 E 700/22 mitgeteilt worden, auch die abweichende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das das Streitverfahren als solches nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW angesehen hatte, dürfte angesichts des geltend gemachten Auskunftsbegehrens in der Sache nicht unvertretbar sein.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).