Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 05.12.2022 – 19 A 2319/22.A

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1205.19A2319.22A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_1

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_2

Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_3

Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_5

BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.

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Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_6

Inwiefern sind nigerianische Rückkehrer derzeit (4. Quartal 2022) in der Lage, bei einer Rückkehr außerhalb ihrer Heimatregion das Existenzminimum zu erwirtschaften?

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Besteht eine „inländische Fluchtalternative“ für Personen, die sich einer Weisung einer kultischen Bruderschaft (etwa „Black Axe“) verweigern?

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_7

Diese Fragen und das Zulassungsvorbringen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn der Kläger legt nicht dar, inwieweit diese und die von ihm als grundsätzlich bedeutsam benannten Umstände in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_8

St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 ‑ 1 B 84.21 ‑, juris, Rn. 16, vom 23. August 2021 ‑ 4 BN 7.21 ‑, juris, Rn. 5, vom 13. April 2021 ‑ 1 B 1.21 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1784/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 6. September 2021 ‑ 19 A 3244/20 ‑, juris, Rn. 23, vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-05/19-a-2319-22-a#rd_9

Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht allein mit der bejahten Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) außerhalb der Heimatregion des Klägers begründet, sondern den entsprechenden Verfolgungsvortrag bereits selbstständig tragend als nicht glaubhaft bewertet (S. 7 f. des Urteils). Mit dieser Bewertung einher geht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne und werde in seine Heimatregion zurückkehren, sodass es auf Fragen der Existenzsicherung außerhalb seiner Heimatregion nicht ankommt. Gegen die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens sind Zulassungsrügen schon nicht vorgebracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).