Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 08.10.2021 – 7 B 1373/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.7B1373.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 29.5.2019 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitige Baugenehmigung verletze die Antragsteller summarischer Prüfung zufolge nicht in eigenen Rechten. Das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück G.------straße 2 sei planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB anhand des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 60440/02 zu beurteilen. Danach könnten die Antragsteller insbesondere nicht geltend machen, ihr Haus verliere durch die genehmigte Errichtung des Mehrfamilienhauses der Beigeladenen mit 5 Wohneinheiten auf dem benachbarten Grundstück G.------straße 2 die Eigenschaft als Doppelhaus. Dem Bebauungsplan könne nicht entnommen werden, dass auf den Grundstücken G.------straße 2 und 4 lediglich ein Doppelhaus zulässig sein solle. Er enthalte keine Festsetzung zur Bauweise auf dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller und insbesondere - anders als etwa im nordwestlichen Planbereich - keine Festsetzung, wonach auf diesen Grundstücken nur die offene Bauweise mit Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen (§ 22 Abs. 2 BauNVO) bzw. eine Bebauung mit einem Doppelhaus zulässig sein solle. In der Fallkonstellation eines durch einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von§ 30 Abs. 1 BauGB überplanten Gebiets ohne Festsetzung der Bauweise seien die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung nicht anzuwenden. Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Gebiet eines rechtswirksamen qualifizierten Bebauungsplans seien allein die in dem Plan vorhandenen Festsetzungen, die in dem für die Zulässigkeitsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt rechtswirksam vorhanden gewesen seien.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_3

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_4

Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, die "Doppelhausrechtsprechung" sei auf den Bebauungsplan Nr. 60440/02 anzuwenden, weil auch dessen Festsetzungen - Baugrenzen im Bauwich ohne Festsetzung einer geschlossenen Bauweise - dazu führten, dass eine gemeinsame Grenzbebauung nur dann möglich sei, wenn dies in Abstimmung mit dem jeweils angrenzenden Grundstücksnachbarn erfolge, mit dieser Abstimmung entstehe eine Schicksalsgemeinschaft, dafür sei nicht Voraussetzung, dass der Bebauungsplan ausdrücklich eine offene Bauweise festsetze.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_5

Dem vermag der Senat nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung nicht zu folgen. Nach der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung kommt die Anwendung der sogenannten "Doppelhausrechtsprechung",

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_6

vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309 = juris und Urteil vom 24.2.2000- 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185 = BauR 2000, 1168 = juris sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2015  10 B 758/15 -, juris,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_7

auf bestehende Doppelhäuser in Betracht, wenn die Festsetzung einer offenen Bauweise durch einen Bebauungsplan vorliegt; fehlt ein Bebauungsplan, kommt die Anwendung in Betracht, wenn eine entsprechende faktische offene Bauweise in der maßgeblichen städtebaulichen Umgebung vorhanden ist; liegt ein Bebauungsplan vor, der keine Festsetzung zur Bauweise trifft und die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, kommt danach die Anwendung der "Doppelhausrechtsprechung" nicht in Betracht, da, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB allein der Plan abschließend die planungsrechtlichen Voraussetzungen der Bebaubarkeit festlegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_8

Entgegen der Auffassung der Antragsteller reicht es demgegenüber auch nicht für eine Anwendung der "Doppelhausrechtsprechung" aus, wenn vor Erlass eines Bebauungsplans ein Doppelhaus im Rechtssinne bestanden hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_9

Soweit die Antragsteller meinen, der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, sodass deshalb jedenfalls eine Anwendung der "Doppelhausrechtsprechung" über § 34 BauGB in Betracht komme, folgt der Senat dem nicht. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass ein Bebauungsplan wirksam ist, soweit er nicht an offensichtlichen Mängeln leidet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2021 - 7 B 1621/20 -, juris.

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Solche offensichtlichen Mängel sind hier nicht zu erkennen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-08/7-b-1373-21#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn sie hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.