Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 19.09.2019 – 4 E 785/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0919.4E785.19.00

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht T.      durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-09-19/4-e-785-19#rd_2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht T.      verwiesen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-09-19/4-e-785-19#rd_3

Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht T.      verwiesen, unabhängig davon, ob nach dem Begehren des Klägers das Amtsgericht T.      als Vollstreckungsgericht gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständig ist oder die Zuständigkeit des Amtsgerichts T.      aus § 30a Abs. 2 EGGVG folgt, weil der Kläger sich gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes im Sinne des § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG wendet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-09-19/4-e-785-19#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-09-19/4-e-785-19#rd_5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.