Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 23.10.2018 – 13 E 737/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.13E737.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-10-23/13-e-737-18#rd_1

Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Diese Entscheidung steht für die Zwecke des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG einer Einzelrichterentscheidung im Sinne von § 6 VwGO gleich. An seiner früher vertretenen, gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-10-23/13-e-737-18#rd_2

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 18 E 594/17 –, juris, Rn. 1, vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 –, juris, Rn. 1 ff., und vom 27. August 2008 – 16 E 1126/08 –, juris, Rn. 1 ff., jeweils m.w.N.; a.A. noch Beschluss des Senats vom 16. September 2008 – 13 E 1205/08 –, juris, Rn. 1.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-10-23/13-e-737-18#rd_3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gemäß § 52 Abs. 2 GKG zutreffend auf den einfachen Auffangstreitwert festgesetzt. Auf die eingehende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2018, der die Beklagte nicht weiter entgegen getreten ist, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).