Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 16.08.2017 – 18 E 594/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0816.18E594.17.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-16/18-e-594-17#rd_2

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-16/18-e-594-17#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, m.w.N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-16/18-e-594-17#rd_4

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin sinngemäß und zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro auf 5.000 Euro abzielt, ist jedenfalls unbegründet. Der festgesetzte Streitwert entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Konstellationen, in denen ein geduldeter Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis begehrt. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, für die Beschäftigungserlaubnis als Annex zur Duldung einen höheren Streitwert festzusetzen als für die Duldung selbst

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-16/18-e-594-17#rd_5

Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 – 18 E 978/10 - m.w.N.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-16/18-e-594-17#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-16/18-e-594-17#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.