Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 08.06.2017 – 4 B 445/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0608.4B445.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.4.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_2

Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_4

Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sein Gewerbe zum 1.5.2017 vollständig abgemeldet und trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_5

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_6

Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er bis zum Abschluss des Klageverfahrens von der dafür erteilten Gaststättenerlaubnis keinen Gebrauch machen darf.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-06-08/4-b-445-17#rd_8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.