Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 13.02.2017 – 13 B 1513/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.13B1513.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_1

Der Antrag des Antragstellers, ihm für einen beabsichtigen Antrag auf Wiederaufnahme des mit unanfechtbarem Beschwerdebeschluss des Senats vom 2. November 2016 - 13 B 1248/16 - abgeschlossenen Eilverfahrens gemäß § 153 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO einen Rechtsanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_2

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er für ein Verfahren mit Vertretungszwang einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_3

Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass er trotz ausreichender Bemühungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Etwaige Bemühungen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, die jedoch erfolglos geblieben sind, behauptet der Kläger nicht einmal. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger derartige Bemühungen unzumutbar sein könnten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_4

Darüber hinaus erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Der beabsichtigte, gegen den Beschluss des Senats vom 2. November 2016 - 13 B 1248/16 - gerichtete Nichtigkeitsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag, weil bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit die Möglichkeit besteht, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO durchzuführen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 18 B 311/07-, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 153 Rn. 5; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 153 Rn. 4.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_6

Im Übrigen wäre der Wiederaufnahmeantrag aber auch in der Sache erfolglos, weil der allein geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_7

Es stellt zunächst keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren 13 B 1248/16 nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Mangel der Postulationsfähigkeit ist kein Fall einer gesetzwidrigen oder fehlenden Vertretung im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_8

Vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 2002 - VII S 27/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 16 B 1060/99 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 153 Rn. 54; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 579 Rn. 7.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_9

Die vom Kläger weiter geltend gemachten Gehörsverstöße stellen, unabhängig davon, ob sie in der Sache überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen könnten, ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar. Die in § 579 Abs. 1 ZPO normierten Nichtigkeitsgründe sind abschließend; die Versagung rechtlichen Gehörs gehört nicht zu diesen Gründen. Eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei Gehörsverstößen scheidet jedenfalls seit Einführung des § 152a VwGO aus, der insoweit vorrangig und abschließend ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-13/13-b-1513-16#rd_10

Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 153 Rn. 8, 8a; Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, 4. Auflage 2014, § 153 Rn. 55; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 153 Rn. 13.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.