Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 30.01.2017 – 4 B 1527/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.4B1527.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2016 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-30/4-b-1527-16#rd_2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-30/4-b-1527-16#rd_3

Selbst wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 28.12.2016 als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2016 zu verstehen sein sollte, bliebe er ohne Erfolg. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe schiede mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.