Rechtsprechung / OVG NRW / 2016

OVG NRW Beschluss vom 18.08.2016 – 6 E 687/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0818.6E687.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-08-18/6-e-687-16#rd_1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht  festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert (5.000,00 Euro) festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-08-18/6-e-687-16#rd_2

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-08-18/6-e-687-16#rd_3

Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land - unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 - zur erneuten Entscheidung über die Wiederholungsklausur des Klägers im Modul HS 1.2 zu verpflichten. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der Auffangwert anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-08-18/6-e-687-16#rd_4

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, juris, vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, juris, vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -, juris, und vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-08-18/6-e-687-16#rd_5

Der Umstand, dass die in Rede stehende Modulprüfung Teil einer „Bachelorprüfung“ ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Laufbahnprüfung, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 36.4 („sonstige Prüfung“) den Auffangwert vorsieht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-08-18/6-e-687-16#rd_6

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, a.a.O., vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, a.a.O., und vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -, a.a.O.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-08-18/6-e-687-16#rd_7

Es handelt sich schließlich nicht um eine (unmittelbar) berufseröffnende Prüfung i.S. der Nr. 36.2 bzw. der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die gegebenenfalls die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen könnte.

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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, a.a.O., und vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, a.a.O.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).