Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 06.08.2015 – 6 E 748/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0806.6E748.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-06/6-e-748-15#rd_1

Über die von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter allein entschieden hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 – 6 E 102/15 -, nrwe.de.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-06/6-e-748-15#rd_2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- €) festgesetzten Streitwertes auf 10.000,- € kommt nicht in Betracht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-06/6-e-748-15#rd_3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-06/6-e-748-15#rd_4

Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war das sinngemäße Begehren der Klägerin, das beklagte Land (unter Aufhebung der Klausurbewertungen im Modul 6.4 vom 30. Mai 2014 und vom 6. Oktober 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. März 2015) zur Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen im Modul 6.4 im Rahmen des Studiengangs Kommunaler Verwaltungsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW zu verpflichten, hilfsweise ihr einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-06/6-e-748-15#rd_5

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. August 2014 – 6 C 847/14 -, juris Rn. 3 f., vom 10. Juni 2014 – 6 E 498/14 -, juris, Rn. 3 f., und vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 -, juris, Rn. 2 ff.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-06/6-e-748-15#rd_6

Der Hinweis der Beschwerde auf den sich aus Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) ergebenden Streitwert von 10.000,- € geht fehl. Bei den im Rahmen der Ausbildung der Klägerin erbrachten Klausurleistungen handelt es sich nicht um solche im Rahmen eines regulären Bachelorstudiums an einer Hochschule, auf die sich Ziffer 18.4 bezieht, sondern um solche im Rahmen einer Laufbahnprüfung. Dies ergibt sich aus §§ 7, 14 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2008, GV. NRW. S. 572, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2014, GV. NRW. S. 477. Danach besteht der Vorbereitungsdienst aus dem Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das erfolgreiche Bestehen der Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung. Derartige Laufbahnprüfungen, auch wenn sie mit einem „Bachelor“ verbunden sind, unterfallen den sonstigen Prüfungen, für die auch der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-06/6-e-748-15#rd_7

Der weitere Einwand der Beschwerde, es sei gegen zwei Prüfungsentscheidungen vorgegangen worden, so dass der Auffangwert zu verdoppeln sei, lässt unberücksichtigt, dass es sich um eine einheitliche Laufbahnprüfung bestehend aus mehreren Modulen handelt.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).