Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 15.08.2014 – 6 E 847/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0815.6E847.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_2

Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dass der Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ergangen ist, ändert hieran nichts; denn der Nichtabhilfebeschluss ist nicht die angefochtene Entscheidung. Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) festgesetzten Streitwertes auf 7.500,- Euro kommt nicht in Betracht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_4

Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war eine Laufbahnprüfung, die der Kläger nicht bestanden hatte. Für einen solchen Streitgegenstand entspricht es der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_5

Vgl. Beschluss vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris, Rn. 3 f.; zuletzt Beschluss vom 11. Juli 2014- 6 A 1117/13 -, juris.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_6

Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des 14. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. Januar 2009 - 14 B 1888/08 -, wonach für einen Rechtsstreit um das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung ein Streitwert von 7.500,- Euro anzunehmen ist, geht fehl. Gegenstand dieser Entscheidung war keine Laufbahnprüfung. Für eine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung oder Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, sieht Nr. 36.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 7.500,- Euro vor. Demgegenüber unterfallen Laufbahnprüfungen den sonstigen Prüfungen, für den der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht. Daran ändert auch nichts, wenn eine solche Prüfung als „Bachelorprüfung“ bezeichnet wird.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_7

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-08-15/6-e-847-14#rd_9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).