Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 10.06.2014 – 6 E 498/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0610.6E498.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-10/6-e-498-14#rd_1

Die zulässige Beschwerde des beklagten Landes, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 Euro abzielt, ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-10/6-e-498-14#rd_2

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-10/6-e-498-14#rd_3

Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land (unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 4. Oktober 2012) zur Neubewertung seiner Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung im Fachmodul 3 (GE) zu verpflichten, hilfsweise, ihm einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der sog. Auffangstreitwert anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-10/6-e-498-14#rd_4

Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 –, vom 5. Januar 2012 – 6 A 2827/10 – und vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 –, m.w.N., jeweils nrwe.de.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-10/6-e-498-14#rd_5

Mit dem auf die Neubewertung der praktischen Prüfung im Fachmodul 3 (GE) gerichteten Begehren ist Streitgegenstand auch keine (unmittelbar) berufseröffnende Prüfung i.S. der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ggf. die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.