Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 23.10.2014 – 12 E 426/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1023.12E426.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.786,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_2

Die Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen können.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich hier nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_4

I. Mit ihrer Auffassung, die in der Klageschrift angekündigten Klageanträge zu 1., 2., 3. und 5. seien Anträge mit selbständiger Bedeutung, deren Einzelstreitwerte - es sei jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen - gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen seien, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 20.000 Euro ergebe, vermag die Beschwerde so nicht durchzudringen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_5

Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechts-zug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Zusammenrechnung gemäß dieser Vorschrift setzt voraus, dass die mehreren Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbstständigen materiellen Gehalt haben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 19 E 220/07 -, juris; Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf); ähnlich auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 6. Juli 2010

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_7

- 2 O 52/10 -, NVwZ-RR 2010, 822, juris, und vom 30. April 2010 - 4 O 69/10 -, NVwZ-RR 2010, 942, juris; SächsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2009

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_8

- 4 E 92/08 -, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - 4 C 10.1903 -, juris, und vom 2. März 2009 - 7 C 08.1731 -, juris.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_9

Einen derartigen selbständigen Gehalt haben die in der Klageschrift angekündigten Klageanträge zu 1. bis 4. nicht. Sie beschreiben vielmehr ein einheitlich zu wertendes Begehren des Klägers, nämlich sein Bestreben, von der Beklagten einen dem Anspruch auf frühkindliche Förderung entsprechenden Betreuungsplatz - möglichst in einer Kindertageseinrichtung - vermittelt zu bekommen, der die mit der Klage formulierten Kriterien erfüllt. In diesem Kontext ist auch der - auf eine Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten bezogene - Antrag zu 2. lediglich als Mittel zur Durchsetzung des geltend gemachten Individualanspruchs zu begreifen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_10

Für diesen Antragskomplex ist ein Gegenstandswert in Höhe des einfachen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro) anzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_11

II. Daneben kommt allerdings dem Antrag zu 5. eine selbständige Bedeutung zu, weil er zwar auf ein sachlich zusammenhängendes, jedoch hinreichend andersartiges Anliegen - den Ersatz des laufenden und bis zu einer Befriedigung des mit den Anträgen zu 1. bis 4 beschriebenen Begehrens anfallenden Mehraufwandes für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz - zielt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_12

Insoweit sind die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG nicht zur Anwendung zu bringen, weil der Antrag zu 5. der Sache nach eine laufende Geldleistung betrifft, deren „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ betragsmäßig nicht zu beziffern sind.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_13

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der - entsprechend der Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - bei Anträgen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt wird,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_14

vgl. etwa Beschluss vom 18. September 2013

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_16

erscheint auch in diesem Fall, bei dem nicht die Gewährung einer jugendhilferechtlichen Leistung durch den Jugendhilfeträger, sondern der Aufwandsersatz für eine vom Hilfebegehrenden selbstbeschaffte Leistung im Streit stand, gleichwohl angemessen, den an der Bedeutung der Sache auszurichtenden Gegenstandswert auf das Zwölffache des monatlichen Geldbetrages festzusetzen, dessen fortwährende Zahlung mit der Klage erstritten werden sollte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_17

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 12 E 825/14 -, und vom 26. September 2014

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_19

Bei - wie vorliegend - nicht gleichbleibenden Monatsbeträgen ist auf den ersten streitgegenständlichen Jahreszeitraum abzustellen, der hier von August 2013 bis Juli 2014 reicht. Innerhalb dieser Zeitspanne sind ausweislich der Angaben in der Klageschrift die folgenden streitigen Mehrkosten angefallen:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_20

-          August und September 2013:                 2 x 103,00 Euro =    206,00 Euro

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_21

-          Oktober 2013 bis Juli 2014:               10 x 358,00 Euro = 3.580,00 Euro.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_22

Addiert ergibt sich ein Betrag von 3.786,00 Euro.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_23

III. Beide unter I. und II. jeweils abschließend ausgewiesenen Beträge (5.000,00 Euro und 3.786,00 Euro) summieren sich auf den tenorierten Gegenstandswert von 8.786,00 Euro.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-23/12-e-426-14#rd_25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).