Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 15.10.2014 – 12 E 825/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.12E825.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 3.935,76 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-15/12-e-825-14#rd_2

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-15/12-e-825-14#rd_3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG sind hier nicht zur Anwendung zu bringen, weil der der Klageschrift vom 8. August 2013 bei sachgerechter Auslegung zu entnehmende Antrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ betragsmäßig nicht zu beziffern sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-15/12-e-825-14#rd_4

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der - entsprechend der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - bei Anträgen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt wird,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-15/12-e-825-14#rd_5

vgl. etwa Beschluss vom 18. September 2013

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-15/12-e-825-14#rd_7

erscheint es im vorliegenden Fall, bei dem nicht die Gewährung einer jugendhilferechtlichen Leistung durch den Jugendhilfeträger, sondern der Aufwandsersatz für eine vom Hilfebegehrenden selbstbeschaffte Leistung im Streit stand, gleichwohl angemessen, den an der Bedeutung der Sache auszurichtenden Gegenstandswert auf das Zwölffache des monatlichen Geldbetrages (327,98 Euro x 12 = 3.935,76 Euro) festzusetzen, dessen fortwährende Zahlung mit der Klage erstritten werden sollte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-15/12-e-825-14#rd_8

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 12 E 684/14 -.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-10-15/12-e-825-14#rd_10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).