Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 13.02.2014 – 14 A 198/14.A

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.14A198.14A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

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Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_3

"ob unverfolgt, unter Verstoß gegen die geltenden Ausreisebestimmungen ausgereiste Asylbewerber aus Syrien Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AsylVfG haben",

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keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie in Nordrhein-Westfalen im verneinenden Sinne geklärt ist.

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Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2013 ‑ 14 A 2663/13.A ‑, NRWE Rn. 5 ff.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_4

Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich dieser Frage unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 ‑ 14 A 1863/13.A ‑, NRWE Rn. 9.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_5

Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_6

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung, wie die Kläger zutreffend ausführen, entschieden: "Politisch Verfolgte müssen weder tatsächlich noch nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sein. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Auch wenn sich die Sicherheitskräfte vom Beschwerdeführer in erster Linie Informationen über seine Verwandten und andere PKK-Mitglieder erhofft haben sollten, hätte er doch die ihm zugefügten Mißhandlungen und Erniedrigungen wegen seiner Beziehungen zu den Gesuchten, mithin wegen des asylerheblichen Merkmals der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, erdulden müssen."

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Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 22.11.1996 ‑ 2 BvR 1753/96 ‑, juris Rn. 5.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_7

Weder das angegriffene Urteil noch der Senat in der angeführten Entscheidung haben einen dem widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Weder das Verwaltungsgericht noch der Senat haben sich zu Fallgestaltungen verhalten, in denen der Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es lebensfremd ist anzunehmen, der syrische Staat hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen.

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Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 ‑ 14 A 1863/13.A ‑, NRWE Rn. 12.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_8

Er hat aber weiter entschieden, dass angesichts des weitverbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat für jeden rückgeführten Asylbewerber die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene sein darüber während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise erlangtes Wissen unter Einsatz der Folter abgeschöpft wird.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE Rn. 43 ff.

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Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_9

Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 21. August 1995 ‑ 2 BvR 1675/95 ‑, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 36.83 ‑, BVerwGE 67, 184 (194); OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2013 ‑ 14 A 2130/13.A ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_10

führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zu Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Annahme der politischen Verfolgung eines durch Folter Bedrohten ist, wenn nicht in seiner Person an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls dessen Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgerstaates oder zu einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-13/14-a-198-14-a#rd_11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2012 ‑ 14 A 2485/11.A ‑, NRWE Rn. 16 f.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2013), vor II-1 Rn. 69.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.