Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 27.12.2013 – 6 B 1434/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1227.6B1434.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-12-27/6-b-1434-13#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-12-27/6-b-1434-13#rd_2

Unabhängig von allen anderen Fragen bleibt die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Anträge jedenfalls deshalb erfolglos, weil mit ihr nicht dargelegt wird, dass der Antragsgegner sein Einverständnis zu der von der Antragstellerin erstrebten länderübergreifenden Versetzung (§ 15 Abs. 3 BeamtStG) ermessensfehlerhaft versagt hat. Der Antragsgegner hat sich hierfür auf gesundheitliche Gründe berufen, nachdem der Polizeiärztliche Dienst die Antragstellerin, der eine Bandscheibenprothese eingesetzt worden ist, als für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen gesundheitlich ungeeignet angesehen hat. Hierzu wird mit der Beschwerde lediglich ausgeführt, die Antragstellerin sei gesundheitlich geeignet; die gegenteilige Auffassung könne nicht nachvollzogen werden. Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.