Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 13.11.2013 – 19 E 1138/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1113.19E1138.13.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_2

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_3

Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Sie ging als EGVP-Nachricht am 1. September 2013 im EGVP-Postfach des Verwaltungsgerichts ein. Diese Beschwerdeeinlegung ist formunwirksam, weil sie weder der vorgeschriebenen elektronischen Form noch der Schriftform genügt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_4

Die Beschwerdeeinlegung genügt zunächst nicht der elektronischen Form. Für eine Streitwertbeschwerde nach den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genügt nach § 5a Abs. 2 Satz 1 GKG die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, soweit diese Form auch in dem Verfahren genügt, in dem die Kosten anfallen. Eine elektronische Klageerhebung über das EGVP ist zwar seit dem 1. Januar 2013 bei den Verwaltungsgerichten in NRW möglich, setzt aber die Verwendung der im EGVP-Verfahren eingesetzten qualifizierten Signatur im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 2 Nr. 3 SigG und § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ERVVO VG/FG voraus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_5

OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2013 ‑ 19 E 569/13 ‑, juris, Rdn. 2; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Juli 2013 ‑ 5 K 2240/12 ‑, juris, Rdn. 5.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_6

Die EGVP-Nachricht der Klägerin vom 1. September 2013 genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie mit dem elektronischen Namenszug „M.       C.       “ lediglich eine (einfache) elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 1 SigG enthält.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_7

Der Ausdruck, welchen das Verwaltungsgericht von der genannten EGVP-Nachricht gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügt auch nicht der Schriftform nach den §§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_8

Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdn. 7.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_9

Abgesehen davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 der ständigen Streitwertpraxis des BVerwG und des Senats.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_10

Bereits das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro nicht der Betrag ist, den sie tatsächlich bezahlen muss.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_11

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-13/19-e-1138-13#rd_12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).