Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 11.11.2013 – 7 E 1037/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1111.7E1037.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_3

Der Umstand, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist, steht einer Entscheidung über die Beschwerde nicht entgegen. § 240 ZPO bezieht sich nicht auf Prozesskostenhilfeverfahren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 ‑ 4 E 1182/09 -, und vom 26. April 2010 - 17 E 929/09 -, jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_5

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_6

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt außer Betracht, wenn die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das klägerische Vorbringen objektiv allenfalls eine entfernte Erfolgschance bietet und keine schwierigen oder ungeklärten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in Rede stehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 ‑ 7 E 1163/12 -, und vom 13. April 2011

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_9

So verhält es sich hier. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids davon aus, dass die Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_10

Die Berücksichtigung des Klage- und Beschwerdevorbringens führt nicht zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_11

Die vom Kläger behauptete telefonische Auskunft eines - namentlich nicht benannten ‑ Mitarbeiters des Beklagten hinsichtlich eines anzunehmenden Bestandsschutzes begründet kein anderes Ergebnis. Die Annahme eines Bestandsschutzes scheidet mangels erfolgter Genehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen baulichen Anlagen aus. Zudem kann die Nutzung bei der - hier gegebenen - formellen Illegalität auch dann ermessensfehlerfrei untersagt werden, wenn diese grundsätzlich genehmigungsfähig wäre. Eine auf die formelle Illegalität gestützte sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung stellt sich mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Genehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2013 ‑ 10 B 797/13 -, m. w. N.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_13

Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_14

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Insbesondere hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ der baulichen Anlagen durch die Beklagte aufgezeigt. Weder die behauptete telefonische Erklärung, noch die übrigen geltend gemachten Umstände rechtfertigen diese Annahme. Eine „aktive Duldung“ ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_15

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2012 - 7 B 1162/12 -, m. w. N.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_16

Hier liegt keine entsprechende schriftliche Erklärung des Beklagten vor. Unabhängig davon stellt die telefonische Auskunft dem Inhalt nach - ihre Richtigkeit unterstellt - keine Zusage dar, einen rechtswidrigen Zustand zu dulden. Allein die längere Untätigkeit des Beklagten reicht ebenfalls nicht aus, um eine „aktive Duldung“ anzunehmen. Dass sich der Beklagte auf Dauer mit der Existenz der streitgegenständlichen baulichen Anlagen abfinden wollte, lässt sich seinem Verhalten gerade nicht entnehmen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-11-11/7-e-1037-13#rd_18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.