Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 02.10.2012 – 6 A 1196/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1002.6A1196.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.560,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_1

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_3

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B.37.07 -, juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_4

Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Er irrt, wenn er meint, die Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung sei im Falle einer schriftsätzlichen Ankündigung eines solchen Antrags vor der mündlichen Verhandlung entbehrlich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_5

Die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. med. F.      vom 30. März 2010 gestützt. In Anbetracht der vom Verwaltungsgericht zu Recht als überzeugend und nachvollziehbar angesehenen Darstellung des Gutachters bestand kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger wurde am 26. März 2010 eingehend vom Gutachter untersucht. Ausweislich des Gutachtens schlug der Hörgeräte-akustikermeister X.           im Rahmen der abschließenden Hörgeräteberatung drei mittelpreisige digitale - ca. sechskanalige - Hörsysteme "als IdO-Gerät", u.a. das T.       D.     2 zum Preis von ca. 1.700,00 € je Gerät, vor. Dieses Gerät komme nach eingehender Beratung deshalb in Frage, weil der Kläger an diesen Hörgerätetyp gewöhnt sei. Das nach dem vom Kläger überreichten Kostenvoranschlag der Fa. I.       vorgeschlagene 16-kanalige Hörgerät zum Preis von 2.980,00 € gehöre der Premiumklasse an und verfüge über Funktionen, die vom Hörgeräteträger in der Regel nicht benutzt würden. Dies berücksichtigend hat der Gutachter Folgendes ausgeführt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_6

"(...) ergeben die Ergebnisse der verschiedenen Hörprüfungen (...) eine rechts hochgradige bis an Taubheit reichende (Hörverlust 80 %) und links mittel- bis hochgradige (Hörverlust 60 %) Schallempfindungsschwerhörigkeit bds., die (...) mit digitalen, den Festpreis der Krankenkassen sprengenden Hörsystemen zu versorgen ist. In diesem Fall u.a. auch, um die volle Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_7

Um diesen Kriterien gerecht zu werden, sollte das IdO-Gerät T.       D.     2 zum Preis von ca. 1.700,00 € je Gerät angepasst werden. Das im Kostenvoranschlag genannte Hörgerät übersteigt bei weitem das Wirtschaftlichkeitsgebot und verfügt über nicht zwingend nutzbare Funktionen."

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_8

Abschließend hat er u.a. das genannte Gerät "zur medizinisch-wissenschaftlich notwendigen und nach Haushaltsgesichtspunkten optimalen Hörgeräteversorgung" vorgeschlagen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_9

Der Einwand des Klägers, das Gutachten des Dr. med. F.      sei "keine ausreichende Basis" für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Soweit der Kläger geltend macht, in dem Gutachten finde sich "keine medizinische Begründung" dafür, dass die vom Hörgeräteakustiker-meister X.           vorgeschlagenen Geräte "ausreichend" seien, ist dies auch in Anbetracht der vorstehend zitierten Feststellungen des Gutachters unverständlich. Der Umstand, dass der genannte Hörgeräteakustikermeister anlässlich seiner Beratung am 26. März 2010 keine "Tests im Hinblick auf das nun vorgeschlagene Gerät durchgeführt hat", stellt die Ausführungen des Gutachters nicht in Frage.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_10

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Kläger von der Fa. I.       einen - nicht weiter erläuterten - Kostenvoranschlag erhalten hat, in dem zwei Hörgeräte zum Preis von jeweils 2.980,00 € aufgeführt sind, die, wie er hervorhebt, "unter Heranziehung der für ihn ständig tätigen Hörgerä-teakustikermeisterin" in "etlichen" Sitzungen getestet und schließlich von ihr vorgeschlagen worden sind. Allein dies bietet noch keinen Ansatzpunkt, geschweige denn einen Beleg für seine Behauptung, es sei medizinisch notwendig, ihn mit den im Kostenvoranschlag genannten Geräten zu versorgen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-10-02/6-a-1196-11#rd_11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).