Rechtsprechung / OVG NRW / 2011

OVG NRW Beschluss vom 20.12.2011 – 14 E 1274/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1220.14E1274.11.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Sie werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_2

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 3845/11 vor dem Verwaltungsgericht Köln ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_3

Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung. Die mit der Klausurlösung eingereichten Konzept- bzw. Gliederungsblätter waren nicht als Teil der Prüfungsleistung zu bewerten, da der Kläger diese nicht als solche gekennzeichnet hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_4

Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 597; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 530.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_5

Weiter ist es unbedenklich, dass sich ein Zweitprüfer darauf beschränkt, sich dem Erstgutachten mit den Worten "einverstanden" oder "Ich folge dem Erstgutachten" anzuschließen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_6

Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 634; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 711.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_7

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt dies keineswegs den Rückschluss zu, dass sich der Zweitkorrektor nicht ausreichend mit der Prüfungsleistung beschäftigt hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-12-20/14-e-1274-11#rd_9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.