Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 21.04.2009 – 6 A 2213/06

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0421.6A2213.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_1

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger formuliert darin folgende Rechtsfragen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_3

Handelt es sich bei der Frage der Gewichtung einzelner Teilaufgaben einer aus mehreren Einzelaufgaben bestehenden Prüfung um eine der gerichtlichen Prüfung entzogene "prüfungsspezifische Wertung", hinsichtlich derer es der Zuständigkeit der Prüfungsbehörde unterfällt, durch entsprechende Korrekturhinweise eine unter Umständen unterschiedliche Gewichtung einzelner Teilaufgaben verbindlich vorzugeben, wobei unterlassene entsprechende Korrekturhinweise verbindlich zu einer Gleichgewichtung der einzelnen Teilaufgaben führen?

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_4

Inwieweit muss im Rahmen des vorliegenden Prüfungssystems und der darin vorgegebenen Verantwortlichkeiten eine Rechtspflicht der Prüfungsbehörde angenommen werden, durch den Klausurersteller im Rahmen der von ihm gleichfalls zu erarbeitenden Lösungsskizze einen - für ihre weiteren Korrekturhinweise verbindlichen - Gewichtungsvorschlag zu verlangen, der alsdann Gegenstand entsprechender Korrekturhinweise zu werden hat (insbesondere vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht herausgestellten Alleinverantwortlichkeit der Prüfungsbehörde für die Anbringung entsprechender Vorgaben)?

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_5

Die Frage Nr. 1 ist hinsichtlich ihres ersten Teils, nämlich ob es sich bei der Gewichtung einzelner Teilaufgaben einer aus mehreren Einzelaufgaben bestehenden Prüfung um eine der gerichtlichen Prüfung entzogene "prüfungsspezifische Wertung" handelt, bereits geklärt. Bei Stellung verschiedener Aufgaben unterliegt deren Gewichtung untereinander nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 m.w.N.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_6

Ob sich der zweite Teil der Frage Nr. 1 angesichts der Vielzahl denkbarer Regelungen in den jeweils einschlägigen Prüfungsvorschriften in der mit der Fragestellung vorgegebenen Allgemeinheit beantworten ließe, mag offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht dargelegt, weshalb diese Teilfrage bei isolierter Betrachtung in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein soll.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_7

Ebenso wenig ist die Klärungs- und Entscheidungserheblichkeit der Frage Nr. 2 dargelegt. Es fehlen schon Ausführungen dazu, welche Rechtsfolge mit einer Verletzung der in der Frage beschriebenen möglichen Rechtspflicht verbunden wäre. Darüber hinaus könnte der Kläger sein Klageziel auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens allenfalls dann erreichen, wenn sich feststellen ließe, dass seine zu den vier Teilaufgaben der in Rede stehenden Klausur im Fach "Psychologie" erbrachten Leistungen mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung der Klausur hätten einfließen müssen und sich die tatsächlich erfolgte gleiche Gewichtung der Teilleistungen zu seinen Lasten ausgewirkt haben könnte. Gäbe es bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Gewicht der Teilaufgaben, käme es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Prüfungsbehörde verpflichtet war, von dem Klausurersteller einen Vorschlag zur deren Gewichtung zu verlangen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_8

Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, die im Einzelfall gegebene unterschiedliche Gewichtung einzelner Teilaufgaben einer Prüfungsaufgabe ergäbe sich von Fall zu Fall aus der Natur der Sache. Vorliegend habe der Klausurersteller im Rahmen der von ihm erbrachten schöpferischen Aufgabe der Erstellung und der Musterlösung der streitgegenständlichen Klausur die - mit den objektiven beziehungsweise objektivierbaren Gegebenheiten übereinstimmende - Vorstellung gehabt, dass einzelne Teilaufgaben der Klausur ein höheres, andere ein niedrigeres Gewicht besäßen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_9

Diese Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Behauptungen, die weder in dem Urteil des Verwaltungsgerichts noch im Zulassungsantrag durch Tatsachen näher belegt sind. Solche Tatsachen, aus denen sich das unterschiedliche Gewicht der Teilaufgaben und die Benachteiligung des Klägers durch deren gleiche Gewichtung ergäben, hätten im Zulassungsantrag benannt werden müssen, denn das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes anhand der Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung zu bilden. Aus ihnen muss sich der Zulassungsgrund ergeben, ohne dass das Berufungsgericht gezwungen ist, darüber hinaus den gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_10

Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen gänzlich. Der pauschale Hinweis, der vorliegende Fall biete geeigneten Anlass, dieser Problematik im Rahmen eines Berufungsverfahrens zum Zwecke einer sinnvollen und gebotenen Differenzierung weiter nachzugehen, sagt über die einzelfallübergreifende Bedeutung der Rechtsfragen nichts aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06#rd_11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).