Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 18.02.2009 – 12 E 1/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.12E1.09.00

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_3

Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_4

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_5

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_7

bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer ordentlichen Änderungskündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Beendigungskündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegen-stände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/12-e-1-09#rd_11

Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.