Rechtsprechung / OVG NRW / 2010

OVG NRW Beschluss vom 22.10.2010 – 12 E 394/10

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1022.12E394.10.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-22/12-e-394-10#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festgesetzt. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie dies in Verfahren, die die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten betreffen, grundsätzlich der Fall ist, hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € anzunehmen,

4

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2008 – 12 E 1293/07 – und 28. Juni 2007 – 12 E 141/07 –.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-22/12-e-394-10#rd_2

Das konkrete Einkommen der Klägerin von monatlich rund 1.100,00 € brutto aus der gekündigten Tätigkeit findet – entgegen der Auffassung der Klägerin – mangels einer konkreten – gehaltsabhängigen – Berechnung des Gegenstandswertes keinen Eingang in diesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-22/12-e-394-10#rd_3

Erfolgt – wie hier – sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden – wie hier – beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes – selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen sind. Die (Einzel-) Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen,

7

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2009

8

12 E 1/09 – und 22. Januar 2009 – 12 E 1215/08 –.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).