Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 11.08.2008 – 12 A 1386/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0811.12A1386.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.583,39 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_1

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei der Berechnung der Fahrgelderstattung sei (u.a.) der in der „Tabelle 15: Gesamt" in der Spalte „Anspruch" für die Klägerin ausgewiesene Betrag von 3.024.168,65 Euro (Betrag der sog. „Zuscheidung"

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- 3.206.557,07 Euro - abzüglich Vertriebsbonus - 182.388,42 Euro -) zugrundezulegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_2

Gemäß § 148 Abs. 1 SGB IX werden die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet. Gemäß § 148 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Werden in einem von mehreren Unternehmen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist gemäß § 148 Abs. 3 SGB IX der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des § 148 Absatzes 2 SGB IX.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_3

Es ist unstreitig, dass über den Kooperationsvertrag i.V.m. dem Vertrag über die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund S. -T. vom 11. März 2003 ausschließlich Brutto-Fahrgeldeinnahmen zwischen den Verbundunternehmen aufgeteilt werden und auf die Klägerin als Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes S. -T. § 148 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. Damit ist der Ermittlung der Fahrgelderstattung der nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel der Klägerin zugewiesene Anteil als Ertrag i.S.d. § 148 Abs. 2 SGB IX zugrundezulegen. Zugewiesener Anteil ist nach dem Gesetzeswortlaut derjenige Teil des zusammengefassten Verbundertrags, der aufgrund der Anwendung des im Verbund geltenden Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Verbundunternehmen entfällt. Der für das jeweilige Abrechnungsjahr vereinbarte Verteilungsschlüssel bestimmt folglich den der Fahrgelderstattung zugrundezulegenden Ertrag des einzelnen Verbundunternehmens.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_4

Da der Begriff des Verteilungsschlüssels nicht weiter eingegrenzt ist, ist darunter die Gesamtheit derjenigen im Verbund geltenden Regelungen zu verstehen, die die Ermittlung (Berechnung) der vom Verbundertrag auf die einzelnen Verbundunternehmen entfallenden Teilbeträge steuern. Folglich unterfällt auch die nach dem Kooperationsvertrag i.V.m. § 7 Nr. 7.2 des Vertrags über die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund S. -T. vom 11. März 2003 vorgesehene Regelung über den sog. Vertriebsbonus dem Verteilungsschlüssel i.S.d. § 148 Abs. 3 SGB IX. Denn der Betrag, der dem einzelnen Verbundunternehmen im Verhältnis zu den anderen Verbundunternehmen im Verbund endgültig zusteht, ergibt sich nicht bereits aus der sog. Zuscheidung bzw. der Differenz zwischen der sog. Zuscheidung und den aus dem Fahrkartenverkauf erzielten Brutto-Fahrgeldeinnahmen (Ausgleichsbetrag); hierbei handelt es sich lediglich um einen Teil der nach dem verbundinternen Verteilungsschlüssel durchzuführenden Rechenschritte. Der letztlich auf das einzelne Verbundunternehmen entfallende Teilbetrag steht vielmehr erst nach der vertraglich festgelegten Anwendung (auch) der Verteilungsregelung über den sog. Vertriebsbonus (in zwei Schritten: 1. Anwendung des Prozentsatzes von 10 v.H. auf den Ausgleichsbetrag und 2. Abzug des so ermittelten Anteils von der Zuscheidung) als endgültige Zuweisung sowohl dem Betrag nach (Spalte „Anspruch" der „Tabelle 15: Gesamt") als auch dem prozentualen Anteil an dem Verbundertrag nach (Spalte „Anspruchsanteil" der „Tabelle 15: Gesamt") fest. Nur der so ermittelte Betrag ist Grundlage und zugleich Begrenzung des verbundinternen Zahlungsausgleichs.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_5

Dem steht nicht entgegen, dass der Vertriebsbonus selbst keine Brutto-Fahrgeld- einnahmen beinhaltet. Denn er ist - ebenso wie die Zuscheidung, die als ertragskraftorientierter Schlüssel (Verkehrsnachfrage) ebenfalls nicht auf den Brutto- Fahr-geldeinnahmen beruht - lediglich ein wertender Bestandteil innerhalb des dem einvernehmlich vereinbarten, verbundinternen Interessenausgleich dienenden Gesamtkonzepts der Einnahmenverteilung. Die Einzelheiten des Gesamtkonzepts sind nach dem Gesetz - soweit hierüber, wie hier, lediglich Fahrgeldeinnahmen i.S.d. § 148 Abs. 2 SGB IX verteilt werden - grundsätzlich unbeachtlich; entscheidend ist lediglich das sich aus der Anwendung des Verteilungsschlüssels ergebende Endergebnis.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_6

Soweit die Klägerin geltend macht, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Verkehrsunternehmer die volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten, fehlt es schon an jeglicher Darlegung der konkret im Unternehmen der Klägerin im Abrechnungsjahr 2004 entstandenen Fahrgeldausfälle und eines nach Abzug der bewilligten Fahrgelderstattung noch verbleibenden Deckungsdefizits.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_7

Sollte der Gesetzgeber entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum „Entwurf eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr",

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_8

vgl. BT-Drucks. 8/2453, S. 23: „Auch nach der Umstellung des Erstattungssystems ist sichergestellt, dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten.",

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_9

seinerzeit tatsächlich eine volle Erstattung der Fahrgeldausfälle beabsichtigt haben, ist diese Absicht jedenfalls damals nicht in absoluter Form Gesetz geworden. Das in dem Gesetzentwurf vorgesehene System der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr hat wegen des hohen Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Fahrgeldausfälle,

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vgl. BT-Drucks. 8/2453, S. 12,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_10

weitgehend auf Pauschalierungen bzw. in Fällen eines Verkehrsverbundes auf dem Ersatz der Bezugsgröße „Fahrgeldeinnahmen" durch den Anteil nach dem jeweils vereinbarten Verteilungsschlüssel beruht,

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vgl. Art. 1, §§ 60 und 61 SchwbG des damaligen Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 8/2453, S. 5,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_11

und damit in gewissen Grenzen systemimmanente Erstattungsüber- oder unterdeckungen in Kauf genommen. Auch im Rahmen der Übernahme dieser Bestimmungen in das SGB IX ist an diesem pauschalierenden System grundsätzlich festgehalten worden. Eine pauschalierende Abgeltung von Fahrgeldausfällen ist indes mit dem Grundgesetz vereinbar.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 ff.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_12

Dass gerade im Falle der Klägerin der tatsächliche Umfang der unentgeltlichen Beförderungsfälle erheblich von den Annahmen abweicht, die der Pauschalierung zugrundeliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_13

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, was als der nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesene Anteil i.S.d. § 148 Abs. 3 SGB IX anzusehen ist, ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten. Die einzelfallbezogene Rechtsanwendung selbst wirft keine über diesen Fall hinausgehenden

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abstrakten Rechtsfragen oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08#rd_14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).