Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 13.08.2007 – 6 B 1111/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.6B1111.07.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt Frau N. C. , F.----weg 3a, 40724 I. .

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-1111-07#rd_2

Die von Frau N. C. erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO genügt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-1111-07#rd_3

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt u. a. auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, in denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Vertretungszwang erfasst schon die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-1111-07#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren Frau N. C. als vollmachtloser Vertreterin der Antragstellerin gemäß § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB aufzuerlegen. Anhaltspunkte für eine genehmigte Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-1111-07#rd_5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1/06 u.a. - (Juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-1111-07#rd_6

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-13/6-b-1111-07#rd_7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).