Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 08.01.2007 – 6 B 2490/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.6B2490.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2490-06#rd_1

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2490-06#rd_2

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2490-06#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die begehrte Weiterbeschäftigung im Wege der Wiedereingliederung mit der Begründung verneint, aufgrund der am 7. April 2006 und am 1. September 2006 durchgeführten Untersuchungen durch das Gesundheitsamt der Stadt L. sei festgestellt worden, dass bei dem Antragsteller dauernde Dienstunfähigkeit bestehe und auch eine Teildienstfähigkeit nicht gegeben sei. Diese einer Wiedereingliederung entgegenstehenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers sind mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2490-06#rd_4

Angesichts der Ergebnisse der oben genannten Untersuchungen, nach denen zudem Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht Erfolg versprechend sind, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2490-06#rd_5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).