Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 21.08.2006 – 18 B 1472/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0821.18B1472.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Anschluss an die dem Antragsteller zum Studium erteilte Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer nach § 21 AufenthG bereits § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Regelung soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG, wozu – wie der Regelungszusammenhang zwischen den Absätzen 2 und 4 verdeutlicht - selbstverständlich auch der hier in Rede stehende Anschlussaufenthalt nach einer abgebrochenen Ausbildung gehört,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_4

- so auch Hailbronner, AuslR, § 16 AufenthG Rn. 36 -

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_5

in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht, was bei der Ermessensnorm des § 21 AufenthG von vornherein ausscheidet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 – 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223 – zu der insofern vergleichbaren Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_7

Insoweit beruft sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vergeblich darauf, dass es dem Antragsgegner wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Ermessenswege möglich sei, zu dem nunmehr geltend gemachten anderen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Für eine Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kein Raum, wenn – wie hier vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – ein Regelfall vorliegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 – 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251-252 zur insofern vergleichbaren Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_9

Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet auf eine Ausnahme vom Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu führen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_10

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 -, InfAuslR 1994, 2; ebenso Nr. 16.2.1 Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_11

So ist es hier nicht. Der Antragsteller unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Ausländern, die nach erfolglosem Studium in Deutschland ihren Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlängern wollen. Ihm wurde ausschließlich zu Studienzwecken eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und lediglich in dem in diesem Zusammenhang zulässigen Rahmen in einer Fiktionsbescheinigung (!) vorübergehend eine Beschäftigung von insgesamt 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit erlaubt. Die jetzt beabsichtigte selbständige Tätigkeit wurde ihm weder erlaubt noch eine Erlaubnis hierfür in Aussicht gestellt. Im Gegenteil wurde ihm die Beschäftigungserlaubnis sogar entzogen, als der Antragsgegner Kenntnis von der Aufgabe des Studiums erhielt. Wie es unter diesen Umständen für den Antragsteller eine "unzumutbare Härte im Sinne eines willkürlichen Eingreifens darstellen" soll, wenn ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, bleibt unerfindlich.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/18-b-1472-06#rd_13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.