Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Urteil vom 19.04.2005 – 12 A 71/02

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.12A71.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_2

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - für die Zeit von November 1998 bis Januar 1999.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_3

Die Kläger beantragten als jugoslawische Staatsangehörige im Mai 1993 die Gewährung von Asyl. Nach Ablehnung ihres Asylantrags betrieben sie ein asylrechtliches Klageverfahren und wurden nach dessen erfolgreichem Abschluss im Juni 1999 als Asylberechtigte anerkannt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_4

Mit Bescheid vom 10. September 1998 forderte der Beklagte den Kläger zum wiederholten Male auf, gemeinnützige Arbeit zu leisten, benannte eine konkrete Arbeit und wies den Kläger auf eine sofortige Leistungsversagung im Falle der Weigerung hin. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 versagte der Beklagte die Hilfeleistung an den Kläger für die Zeit ab 1. November 1998 und führte zur Begründung aus, der Kläger sei dahingehend belehrt worden, dass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit kein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG bestehe. Gründe, aufgrund derer die Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit nicht möglich gewesen sei, habe er entweder nicht genannt oder aber nicht nachgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_5

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 wurde auch die Klägerin - ebenfalls zum wiederholten Male - zur Aufnahme einer konkret bezeichneten Arbeit aufgefordert. Aufgrund ihres Fernbleibens stellte die Beklagte die Hilfeleistung mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin ab dem 1. November 1998 ein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_6

Gegen die Einstellungsbescheide wandten sich die Kläger mit dem Einwand, dass die Klägerin zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe, die sie nicht allein lassen könne. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 1999 als unzulässig zurück.

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Die Kläger haben darauf Klage erhoben und beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_7

den Beklagten unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 7. und 28. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 zu verpflichten, über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Januar 1999 neu zu entscheiden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2001 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 7. und 28. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 verpflichtet, über die Gewährung von Leistungen an die Kläger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Januar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Wegen der Begründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_9

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Berufung vor: § 5 AsylbLG enthalte anders als § 25 BSHG keine Regelung hinsichtlich des "Wie" einer Kürzung der Hilfe in einem ersten Schritt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mache das Fehlen einer solchen Regelung deutlich, dass der Gesetzgeber in bezug auf das "Wie" keine Gleichstellung mit § 25 BSHG gewollt habe. Die unterschiedliche Handhabung lasse sich sehr wohl mit unterschiedlichen Regelungsbereichen beider Vorschriften rechtfertigen. § 25 BSHG sei als Hilfenorm zu verstehen, dies bedeute, dass die Frage, ob sich ein Hilfesuchender weigere, zumutbare Arbeit zu leisten, unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten geklärt werden müsse und dass der Wegfall des Anspruchs auf die Leistung nicht dazu führe, die zuständigen Behörden aus ihrer Verantwortung für den in Not geratenen Hilfesuchenden zu entlassen. Vielmehr seien die Behörden auch nach Wegfall des Anspruchs gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob, in welchen Umfang und in welcher Form Sozialhilfe zu bewilligen sei. Demgegenüber sei § 5 Abs. 4 AsylbLG Teil des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts für Ausländer, die die besonderen Voraussetzungen des leistungsberechtigten Personenkreises dieses Gesetzes erfüllten. Fürsorgerische Gesichtspunkte spielten dabei nur eine untergeordnete Rolle. Aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergebe sich mithin ein wesentlicher struktureller Unterschied. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Neuregelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG seien deshalb in erster Linie unter ausländerrechtlichen und nicht unter fürsorgerischen Gesichtspunkten auszulegen. Soweit in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt werde, im einzelnen Fall könne die nach den Umständen unabweisbare Hilfe gewährt werden, spreche dies dafür, dass der Wegfall des Hilfeanspruchs vom Gesetzgeber als Regelfall angesehen worden sei. Deshalb handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Sollvorschrift, bei der nur bei dem Vorliegen eines Ausnahmefalles eine Ermessensausübung hinsichtlich einer Leistungsgewährung trotz des gesetzlichen Anspruchsverlustes in Betracht komme mit der Folge, dass es auch nur in dieser Sonderkonstellation der Darlegung der Ermessenserwägungen bedurft habe. Nach seiner Ansicht handele es sich jedoch noch nicht einmal um eine Sollvorschrift, denn es fehle an der üblichen Formulierung "soll" oder "in der Regel". Dann sei er erst recht nicht zur Darlegung irgendwelcher Ermessenserwägungen verpflichtet. Allenfalls handele es sich bei Zugrundelegung des Begründungszwecks zum Gesetzentwurf um ein intendiertes Ermessen, bei dem normalerweise die Rechtsfolge des Regelfalles eintrete und das Ermessen dann auszuüben und darzulegen sei, wenn irgendwelche atypischen oder besonderen Umstände dargelegt oder ersichtlich seien. Ein solcher Fall sei jedoch vorliegend nicht gegeben, so dass die vollständige Einstellung der Leistungen vorliegend zu Recht erfolgt sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger stellen keinen Antrag.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten - auch zu den Aktenzeichen 21 K 3619/98, 21 K 6727/98 sowie 21 L 81/99 des Verwaltungsgerichts Köln - Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

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Die zulässige Klage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ist begründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_11

Nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert § 5 Abs. 4 AsylbLG in der hier maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505), dass im Falle eines - hier gegebenen - Anspruchsverlustes die Behörde über die Leistungskürzung bzw. den Umfang der weiteren Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet und dass dieses Ermessen im Regelfall nicht im Sinne einer vollständigen Leistungsversagung zu betätigen ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_12

Diese Auffassung entspricht dem in der veröffentlichten erstinstanzlichen Rechtsprechung und überwiegend auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Rechtsstandpunkt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_13

Vgl. etwa VG Göttingen, Beschluss vom 22. August 2003 - 2 B 308/03 -, SAR 2004, 33; VG Würzburg, Beschluss vom 30. September 1999 - W 3 E 99. 1169 -, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Anhang, Entscheidung Nr. 2 zu § 5 Abs. 4; VG Lüneburg, Urteil vom 2. August 2000 - 6 A 39/99 -, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Entscheidung Nr. 4 zu § 5 Abs. 4; Decker, ZfSH/SGB 1999, 398/403; Hohm, in Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. Rz. 18, 20 zu § 5 AsylblG sowie in Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Rz. 55ff. zu § 5; Gröschel- Gundermann, in Jehle/Linhart, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kommentar, Stand Oktober 2004, Rz. 31, 34 zu § 5; in diesem Sinne ferner die Hinweise zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Anhang IV - 10.4.; offen hingegen: Deibel, ZfSH/SGB 1998, 707/709.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_14

Der Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung an. Danach ist auch bei unbegründeter Leistungsversagung ebenso wie bei entsprechenden Fällen im Anwendungsbereich des § 25 BSHG,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_15

vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 und Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, FEVS 32, 265 sowie BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 ZE 99.2267 -, FEVS 52, 312,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_16

nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der Umstände des Einzelfalls über die Gewährung von Leistungen zu entscheiden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_17

Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, nach der eine Leistung generell ausgeschlossen wäre, erscheint zwar nach dem Gesetzeswortlaut möglich. Ein solches Gesetzesverständnis wäre aber nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar und ist deshalb im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen abzulehnen. Nach dem Sozialstaatsprinzip besteht eine Fürsorgeverpflichtung auch gegenüber im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Ausländern. Der Gesetzgeber darf den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG nicht das absolute Existenzminimum sichernde Leistungen vorenthalten und sie dadurch in eine ausweglose Lage bringen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 -, juris.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_18

In den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Übrigen überzeugend aufgezeigt, dass die Systematik des AsylbLG bzw. des BSHG der Auslegung entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 25 BSHG entwickelten Grund- sätzen nicht entgegen steht und dass diese Auslegung auch durch die Entstehungsgeschichte des 2. Gesetzes zur Änderung des AsylbLG bestätigt wird. Auf diese Ausführungen (Seite 7 - 10 des Urteilsabdrucks) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_19

Nicht zu beanstanden sind schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es seine Rechtsauffassung darlegt, nach der sich die Ermessensbetätigung zu richten hat.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_20

Die hiernach erforderliche Ermessensbetätigung ist nicht erfolgt, so dass die Kläger eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte beanspruchen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02#rd_21

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere bedarf die hier erhebliche Frage betreffend die Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG angesichts der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 - keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr.