Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 14.03.2005 – 18 E 195/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0314.18E195.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/18-e-195-05#rd_2

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/18-e-195-05#rd_3

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend lediglich nochmals hervorgehoben, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass in solchen Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) verneint hat, wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt auch kein Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG hergeleitet werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/18-e-195-05#rd_4

Vgl. den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/18-e-195-05#rd_5

Das gleiche gilt hinsichtlich der aufgrund der Maßgeblichkeit des neuen Rechts im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht nunmehr allenfalls noch in den Blick zu nehmenden Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/18-e-195-05#rd_6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/18-e-195-05#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.