Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 09.03.2005 – 12 B 258/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12B258.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05#rd_1

1. Die - erstmals mit Schriftsatz vom 5. Februar 2005 erhobene und mit Schriftsatz vom 7. Februar 2005 wiederholte und begründete - Beschwerde des Antragstellers, mit der er der vom Verwaltungsgericht unter dem 28. Januar 2005 getroffenen Entscheidung zum einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß die Unwirksamkeit der Übertragung der Rechtssache auf die Einzelrichterin, deren Befangenheit sowie das Vorliegen von Anordnungsanspruch und -grund entgegen hält, ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis bei der Einlegung der Beschwerde ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05#rd_2

Eine spätere Heilung des Vertretungsmangels - etwa in Anschluss an die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts - scheidet grundsätzlich aus. Mit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Dies wäre bei der Annahme einer nachträglichen Heilung im Hinblick auf die bereits bei Gericht eingegangene Rechtsmittelschrift nicht ausreichend gewährleistet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 16 B 99/03 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05#rd_3

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht in den Fällen, in denen - wie hier nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO - eine Vertretung geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05#rd_4

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, einen zur Vertretung im konkreten Beschwerdeverfahren bereiten Rechtsanwalt trotz ihm zumutbarer Bemühungen nicht gefunden zu haben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05#rd_5

Diese Voraussetzung ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein Antragsteller zumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme der in Frage stehenden Vertretung gebeten hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999

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- 9 B 333/99 - NVwZ-RR 2000, 59 m.w.N.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05#rd_6

Dazu reichen die pauschalen und nicht ins Detail gehenden Angaben in der Antragsschrift vom 5. Februar 2005 und in der dieser beigefügten Bescheinigung des Herrn I. L. vom gleichen Datum nicht aus. Andere Belege werden vom Antragsteller nicht in Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05#rd_7

Der Senat braucht ebenso wenig zu entscheiden, ob - wofür allerdings vieles spricht - die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zudem jedenfalls in Hinblick auf den erforderlichen Anordnungsgrund aussichtslos erscheint.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.