Rechtsprechung / OVG NRW / 2004

OVG NRW Beschluss vom 13.02.2004 – 18 B 2422/03

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.18B2422.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/18-b-2422-03#rd_1

- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen - sowie die Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 - und vom 2. Februar 2004 - 18 B 2625/03 -

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/18-b-2422-03#rd_2

dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier; auf die dargelegten Beschwerdegründe kommt es von daher nicht an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/18-b-2422-03#rd_3

Der Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil der von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners insoweit keine die Rechtsstellung des Antragstellers verschlechternde Wirkung zukommt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/18-b-2422-03#rd_4

Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2002 gerichtet sein, soweit und sofern diese die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer auf Grund von § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/18-b-2422-03#rd_5

Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2003 - 18 B 1243/03 -, vom 10. September 2003 - 18 B 1698/03 -, vom 24. Oktober 2003 - 18 B 1842/03 - und vom 28. November 2003 - 18 B 2365/02 -.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/18-b-2422-03#rd_6

Das ist hier indes nicht gegeben. Denn der erst nach Stellung des Asylantrags (während des noch laufenden Asylverfahrens) gestellte Aufenthaltsgenehmigungsantrag des Antragstellers vom 19. Februar 2002 hat wegen der auch für diesen Fall - erst recht - geltenden Regelung des § 55 Abs. 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung nach § 69 AuslG auszulösen vermocht.

10

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 18 B 2905/93 - und vom 30 September 1998 - 18 B 1770/97 -.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.