Rechtsprechung / OVG NRW / 2004

OVG NRW Beschluss vom 07.01.2004 – 3 A 4802/03.A

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0107.3A4802.03A.00

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_3

Aus den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_4

"ob Artikel, die insbesondere Kritik an der Person des Staatspräsidenten Assad äußern und mit Bild und Namen des Verfassers versehen im Internet, unter anderem auf der Seite Yekiti, veröffentlicht worden sind, im vom syrischen Staat überwachten Internet tatsächlich genauso wenig ernst genommen werden, wie die Teilnahme an Demonstrationen",

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_5

ist einer grundsätzlichen, verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Welches Gewicht regimekritischen Äußerungen syrischer Staatsangehöriger im Internet - für sich genommen oder im Verhältnis zu Demonstrationsteilnahmen - zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls. Darauf, ob die vom Kläger vorgetragene Kritik an der Würdigung seiner Internetveröffentlichungen durch das Verwaltungsgericht zutrifft, kommt es vorliegend nicht an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_6

In der Antragsschrift ist auch nicht dargetan, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger bezieht sich insoweit allein auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die weder einen Gehörsverstoß noch einen anderen Verfahrensfehler darstellt, der in § 138 VwGO genannt und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/3-a-4802-03-a#rd_9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).