Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 20.03.2001 – 6 B 346/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0320.6B346.01.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-20/6-b-346-01#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-20/6-b-346-01#rd_2

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat sich bei dieser Entscheidung zu Recht von der besseren dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen leiten lassen und ihr weiter die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, dass in dieser Situation ein Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Stellenbesetzung nicht glaubhaft gemacht ist, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller eine hinreichende Änderung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung erreichen wird.

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Vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1996 - 6 B 1750/96 - und vom 24. Juli 1997 - 6 B 1422/97 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-20/6-b-346-01#rd_3

Eine derartige Erfolgsaussicht des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Auf die zutreffenden einschlägigen Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.