Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 10.01.2001 – 16 E 836/00

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0110.16E836.00.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-e-836-00#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-e-836-00#rd_3

Dabei kann der Senat die Frage der Zulässigkeit dahingestellt sein lassen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-e-836-00#rd_4

vgl. hierzu etwa Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, § 146 Rn. 30 mit weiteren Hinweisen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-e-836-00#rd_5

weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bejaht hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-e-836-00#rd_6

Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin schon auf Grund ihrer mit "befriedigend (7,62 Punkte)" bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung nicht als rechtsunerfahren angesehen werden kann, weist die vorliegende Fallgestaltung doch Besonderheiten auf, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sinnvoll und geboten erscheinen ließ. Im Vorverfahren ging es ebenso wie schon im Antragsverfahren um die Frage, ob die Klägerin den Antrag auf Teilerlass rechtzeitig gestellt hatte. Das Antragsverfahren hat die Klägerin selbst betrieben. Insbesondere im Schreiben vom 19. Januar 1999 hat sie eingehend auf ihre damalige psychische Ausnahmesituation (Problemschwangerschaft und Scheidung) hingewiesen. Da ihre Bemühungen, den Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlass nicht an einem Fristversäumnis scheitern zu lassen, keinen Erfolg hatten und ihr Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 1999 abgelehnt wurde, war es in dieser Situation aus der Sicht eines verständigen Bürgers notwendig, zur Wahrung seiner Rechte rechtsanwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-e-836-00#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-e-836-00#rd_8

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.