Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 13.12.2000 – 16 B 1855/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1213.16B1855.00.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel des Antragstellers wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/16-b-1855-00#rd_1

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Selbst wenn es entgegen seinem Wortlaut nicht als Beschwerde - diese wäre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Zulassung unstatthaft -, sondern als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstanden wird, fehlt es doch jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem hat der Antragsteller trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht Rechnung getragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/16-b-1855-00#rd_2

Dahinstehen kann, ob der Rechtsbehelf des Antragstellers bei Auslegung als Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht darüber hinaus auch schon deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre, weil der Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 erst am 6. Dezember 2000 und damit nach Ablauf der mit der Zustellung am 20. November 2000 in Gang gesetzten zweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.