Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 03.02.2000 – 9 A 25/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.9A25.00.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45,00 DM festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/9-a-25-00#rd_1

Auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrages sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/9-a-25-00#rd_2

Das Grundstück "M. weg 11" ist entgegen der Auffassung des Klägers im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Die insoweit erforderliche Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen und gereinigten E. Straße wird schon durch die im Privateigentum stehende Straße "M. weg" gewährleistet. Dem steht nicht entgegen, dass von der E. Straße aus eine Wegstrecke von rund 180 m zurückgelegt werden muss, um das an den M. weg angrenzende Hausgrundstück des Klägers zu erreichen. Zwar ist nicht generell auszuschließen, dass durch private Zuwegungen der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbrochen werden kann, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße soweit entfernt ist, dass von einem Sondervorteil für den Grundstückseigentümer von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann.

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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/9-a-25-00#rd_3

Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht gegeben, da es, wie vorstehend ausgeführt, nicht auf die Länge des Weges, sondern auf die Entfernung des jeweiligen Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße ankommt. Diese Entfernung beträgt hier lediglich rund 80 m, was die straßenreinigungsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zu der öffentlichen und gereinigten E. Straße nicht aufhebt, zumal der M. weg angesichts seines Zuschnitts ersichtlich eine untergeordnete Zubringerfunktion zu der weiterführenden E. Straße erfüllt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/9-a-25-00#rd_4

Selbst wenn man von einer zu bewältigenden Entfernung von 180 m ausginge, ließ dies den straßenreinigungsrechtlichen Erschließungszusammenhang nicht entfallen, da auch dann dem M. weg lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion zukommt, die die insoweit bestimmende und im Vordergrund stehende Erschließungsfunktion der E. Straße unberührt lässt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/9-a-25-00#rd_5

Der Umstand, dass der M. weg im weiteren Verlauf auch den Anschluß an andere öffentliche Straßen gewährleistet, lässt den durch die Anbindung an die E. Straße bewirkten Sondervorteil nicht entfallen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/9-a-25-00#rd_6

Auf die Frage, ob eine Erschließung auch über die dem Grundstück M. weg 11 vorgelagerten Grundstücke E. Straße 115 und E. Straße 115 a bewirkt wird, kommt es danach nicht mehr an.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/9-a-25-00#rd_7

Hieraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).