Rechtsprechung / OVG NRW / 1999

OVG NRW Beschluss vom 14.06.1999 – 9 B 1054/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0614.9B1054.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.106,00 DM festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-14/9-b-1054-99#rd_1

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-14/9-b-1054-99#rd_2

Die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung, wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht darauf ankommt, ob die nacherhobenen Gebühren seitens des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers auf seine Mieter abgewälzt werden können, entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten und aktuellen,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 9 B 37/97 -,

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Rechtsprechung des Senats.

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Vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit im übrigen: BVerwG, Beschluß vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, ZKF 1997, 182.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-14/9-b-1054-99#rd_3

Gründe, die in der Rechtsprechung des Senats noch keine Berücksichtigung gefunden haben und die ggf. eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen, haben die Antragsteller in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Die im Falle der Nacherhebung von Benutzungsgebühren u.U. eintretenden Friktionen mit den kürzeren Fristen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHG -, sind bereits in dem seitens des Verwaltungsgerichts zutreffend zitierten Urteil des Senats vom 27. Juli 1990 - 9 A 2384/88 - berücksichtigt worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).