Rechtsprechung / OVG NRW / 1999

OVG NRW Beschluss vom 07.04.1999 – 5 A 1426/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0407.5A1426.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-07/5-a-1426-99#rd_1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-07/5-a-1426-99#rd_2

Soweit der Kläger die Aufhebung des "Bescheids" vom 11. Juni 1996 bzw. die hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses "Bescheids" begehrt, ist die Klage unzulässig. Das Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt vom 11. Juni 1996 ist ersichtlich kein Verwaltungsakt, weil es lediglich einen Hinweis auf verschiedene Vorschriften mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung enthält. Darin liegt keine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-07/5-a-1426-99#rd_3

Die hilfsweise Klage auf Feststellung, die Beklagte zu 2. sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger das Schreiben vom 11. Juni 1996 zuzustellen, ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 2. konnte ohne nähere Sachverhaltsaufklärung und Anhörung des Klägers vorsorglich auf die Rechtslage hinweisen. Der Hinweis auf die Rechtslage ist für den Kläger mit keinem Nachteil verbunden. Es bleibt ihm im übrigen unbenommen, worauf die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 3. Juli 1996 hingewiesen hat, eine eigene Sachverhaltsschilderung zu den Verwaltungsakten zu reichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).