Rechtsprechung / OVG NRW / 1997

OVG NRW Beschluss vom 20.08.1997 – 15 A 3694/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0820.15A3694.97.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.328,88 DM festgesetzt.

1

G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO weder bezeichnet noch dargelegt worden sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-20/15-a-3694-97#rd_1

Nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Das setzt voraus, daß schriftsätzlich angegeben wird, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe das Zulassungsbegehren gestützt wird. Das Gericht muß dem Antrag (einschließlich dessen Begründung) entnehmen können, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden soll. Denn das Rechtsmittelgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nur hinsichtlich der vom Antragsteller dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-20/15-a-3694-97#rd_2

Diesen Voraussetzungen genügt der vorliegend gestellte Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat keinen Grund bezeichnet, aus dem nach seiner Auffassung die Berufung zuzulassen ist. Ob mit dem Vorbringen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder aber auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hingewiesen werden soll, bleibt in der Antragsschrift offen und läßt sich auch nicht durch Auslegung der Antragsbegründung ermitteln.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.