Rechtsprechung / OVG NRW / 1996
OVG NRW Beschluss vom 23.12.1996 – 16 E 1341/96
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1223.16E1341.96.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auf die Anfechtung der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 743,75 DM gerichtet, stellt also eine eine Geldleistung betreffende Klage im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1. VwGO dar und bedarf somit nach § 131 Abs. 2 VwGO der Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluß ist unanfechtbar.