Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 12. Zivilsenat / 2023
OLG Stuttgart Urteil vom 19.12.2023 – 12 U 17/23
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1219.12U17.23.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Zitiert von 6 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.01.2023, Az. 1 O 151/22, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2022 nur aus einem Betrag in Höhe von € 4.774,39 schuldet.
2. Die Klägerin trägt 43% und die Beklagte 57% der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.404,75 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Durch das Urteil wird der Kläger nicht über den in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Wert hinaus beschwert.
II.
Randnummer2
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Randnummer3