Leitsatz
Werden gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers stationäre Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. „Grouper-Ausdruck“) belegt, setzt dies die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht in die Lage, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs ausreichend überprüfen zu können. Die Übersendung eines Grouper-Ausdrucks stellt damit keine Erfüllung des der Haftpflichtversicherung gegenüber dem unfallverursachenden Dritten gemäß § 119 Abs. 3 VVG zustehenden Auskunftsanspruchs dar. Diesen kann die Haftpflichtversicherung dem Schadensersatzanspruch weiter entgegenhalten und kommt deswegen nicht in Verzug, wenn sie die Bezahlung eines Schadensersatzanspruchs verweigert, dessen Berechtigung allein mit einem Grouper-Ausdruck belegt wird.(Rn.29) (Rn.31)
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.01.2023, Az. 1 O 151/22, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2022 nur aus einem Betrag in Höhe von € 4.774,39 schuldet.
2. Die Klägerin trägt 43% und die Beklagte 57% der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.404,75 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Durch das Urteil wird der Kläger nicht über den in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Wert hinaus beschwert.
II.
Randnummer2
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Randnummer3